Tierschutzverein
Hände für Pfoten e.V.
gemeinnütziger Verein
Tierschutzverein
als gemeinnützig anerkannt

Unsere Satzung

Hier können Sie sich unsere Satzung als PDF herunterladen (rechte Maustaste und dann „Ziel speichern unter“ drücken)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Hände für Pfoten“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 30966 Hemmingen, Ortsteil Arnum.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu pflegen, zu fördern und den praktischen Tierschutz in seinem Arbeitbereich durchzuführen. Erklärtes Vereinsziel ist es, Verantwortung zu übernehmen für die Tiere – unter ganz besonderer Berücksichtigung der Katzen -, die uns anvertraut sind, sowie den Tierhaltern Hilfestellung zu leisten, damit diese ihre eigene Verantwortung wahrnehmen können. Durch gutes Vorbild, weitest gehende Einblicke in die praktische Arbeit und gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollen Mitmenschen angeleitet werden, Tiere in ihrer Einzigartigkeit zu akzeptieren und als schützenswert zu erkennen. Unsere praktischen Betätigungsfelder sind vornehmlich die Beratung von Katzenhaltern, Hilfestellung und Aufklärung bei Problemen im Rahmen der Katzenhaltung und Durchführung von Kastrationsprojekten von herrenlosen Katzen, um weiteres Katzenelend zu vermeiden. Zur Aufnahme von in Not geratener Katzen betreibt der Verein eine tierheim-ähnliche Einrichtung. Die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in diesen Bereichen, auch unter dem besonderen Gesichtspunkt der Integration benachteiligter Menschen ist als Ziel anzusehen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Grundsätzlich können Aufwandsentschädigungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Für nachgewiesene Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit ist eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze nach Prüfung durch den Vorstand möglich.

§ 3 Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder sind Tierhalter/innen oder Tierfreunde/innen, die die Vereinsarbeit aktiv unterstützen möchten. Die Beitragshöhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt.
    2. Eine weitere Form der Mitgliedschaft ist die Fördermitgliedschaft. Darunter versteht man Mitglieder, deren Mitgliedschaft rein passiver Natur ist und einzig dem Zweck dienen soll, einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag nach den Vorgaben der Beitragsordnung zu entrichten, um damit den Verein in seiner Arbeit zu fördern. Juristische Personen unterstützen den Verein durch eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    3. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, somit stimmberechtigt,
      jedoch beitragsfrei gestellt. Ihre Ernennung kann sowohl durch den Vorstand, als auch durch die Mitgliederversammlung beantragt werden. Ein abschließender Beschluss wird durch die Mitgliederversammlung erwirkt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären ebenso der Antrag auf den Wechsel zwischen den Mitgliedschaftsformen. Beides kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Ablehnung eines Wechsels zwischen den Mitgliedschaftsformen, durch den Vorstand, bedarf keiner Begründung.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Beiträge

Leistungen für den Verein wie Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung erstellt und verabschiedet.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der:

  • 1. Vorsitzende/n,
  • 2. Vorsitzende/n,
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt!
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzende/n oder von der/dem 2. Vorsitzende/n schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende/n oder der/die 2 Vorsitzende/n, anwesend sind.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Beschluss muss von allen Vorstandsmitgliedern zur Rechtskräftigkeit unterzeichnet sein. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
  4. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die
    Protokollführer/in kann beliebig benannt werden. Beschlüsse müssen mit genauem Wortlaut erfasst sein. Das Protokoll soll allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist das Protokoll zu verlesen und von allen Vorstandsmitgliedern auf seine Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Kassenberichts
    4. Entlastung des Vorstands und des/der Kassierers/in
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Wahl des/der Rechnungsprüfer/in
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Ausschlussentscheidungen der Mitglieder
    9. Satzungsänderungen
    10. Auflösung des Vereins
  2. Ordentliche Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte/n Vertreter/innen, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende; bei deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Bei der Wahl der/des Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein/e Wahlleiter/in zu berufen. Der/die Vorsitzende, oder in seiner Vertretung der/die 2. Vorsitzende ernennt zu Beginn der Versammlung eine/n Protokollführer/in, soweit der/die Schriftführer/in verhindert ist.
  4. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen und die Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigungen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen; die Einberufungszeit beträgt in diesem Fall eine Woche. (vgl. dazu § 12 dieser Satzung).
  2. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen mit dem weiteren Antrag, dass diese Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Dieses gilt sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung haben jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins sind 4/5 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes wird schriftlich abgestimmt. Hat bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem/der Versammlungsleiter/in, und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und hat folgende Sachverhalte zu dokumentieren: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut der Änderung protokolliert werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Die zu beschließenden Anträge der außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorher als Tagesordnungspunkt in der fristgerechten Einladung genannt sein. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern der Vorstand nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende/r und die/der 2. Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an: Tier und Umweltschutzhof Geißblatt e. V. | Windhorst 32 im OT Burdorf | 27333 Warpe (Die übertragenen Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.) Besteht diese Einrichtung nicht mehr, so soll folgender Verein begünstigt werden: Wildtierhilfe Lüneburger Heide e.V. |
    Emhof 1 | 29614 Soltau (Auch diese Einrichtung hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.)

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.01.2007 verabschiedet.